Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

I. Allgemeines

Verkauf und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, sofern der Verkauf und/oder Lieferung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmer erfolgt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf diese Bedingungen Bezug nehmen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Annahme der Ware als anerkannt.

 

II. Preise

 

2.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferung ab Werk. Die Preisbasis für die einzelnen Produktgruppen ergibt sich aus unseren jeweils geltenden Preislisten und Rundschreiben. Soweit wir frachtfrei liefern, tragen wir die normale Fracht bei Paketdiensten bis zum Bestimmungsort, bei Bahnversand bis zu der dem Bestimmungsort nächstgelegenen Bahnstation und bei LKW-Versand bis zum Bestimmungsort unabgeladen.

 

2.2 Tritt zwischen der Auftragserteilung und dem Tag der Lieferung eine Änderung der Preisgrundlage ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Dies gilt insbesondere bei einer Änderung der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Personal, Verpackung, Fracht, Steuern und andere Abgaben, sowie sonstige Fertigungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Lieferung nicht unerheblich übersteigt.

 

2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, berechnen wir unsere jeweils am Liefertage geltenden Preise.

 

2.4 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer zum bei Lieferung geltenden Satz.

 

III. Zahlungsbedingungen

 

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Auf verrechnete Gutschriften vergüten wir kein Skonto. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle fälligen Beträge beglichen sind.

 

 

3.2 Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Spesen gleich welcher Art gehen zu Lasten des Käufers.

 

3.3 Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zu Schadensersatz, vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen. Im Falle der Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Käufers sind alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.

 

3.4 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche ist nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

 

3.5 Teillieferungen auf Wunsch des Käufers werden gesondert berechnet.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

 

4.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.

 

4.2 Der Käufer darf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, jedoch nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt und unter der Bedingung, daß seine Forderung aus der Veräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

 

4.3 Der Käufer tritt schon hiermit alle Ansprüche gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verträgen, Verfügungen oder sonstigen Rechtshandlungen mit Bezug auf die Vorbehaltsware ergeben, einschließlich seiner Handelsspanne. Wird die Handelsware zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem Gesamtpreis weiterveräußert oder bezieht sich die Forderung aus der Weiterveräußerung zugleich auf von dem Käufer erbrachte sonstige Leistungen, so wird mit Vorrang vor der übrigen Forderung nur der Teilbetrag an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Ware entspricht.

 

4.4 Die Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung und Verbindung unserer Ware mit anderer, uns nicht gehörender Ware, durch den Käufer, steht uns das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Für den Fall, dass der Käufer bereits vor der Verarbeitung der Sache eine Anwartschaft begründet hat, vereinbaren Käufer und Verkäufer hiermit, daß an der durch die Verarbeitung neu entstandenen Sache ein gleichwertiges Anwartschaftsrecht entsteht.

 

4.5 Der Käufer bleibt trotz der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, die aus den Verträgen, Verfügungen oder sonstigen Rechtshandlungen gemäß Ziffer 4.3 entstehen. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von derjenigen des Käufers unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange seitens des Käufers kein Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder eine sonstige Gefährdung des Sicherungsinteresses des Verkäufers vorliegt. Wir können von ihm jederzeit die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte verlangen.

 

4.6 Der Käufer hat uns von bevorstehenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware oder die uns abgetretenen Ansprüche, sowie von sonstigen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Globalabtretungen, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Abwehr der Eingriffe Dritter hat der Käufer zu tragen, wenn er den Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt sowie im Falle einer erfolgreichen Intervention, wenn die Vollstreckung der Kosten bei dem Beklagten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.

 

4.7 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen, wenn der Käufer sich im Zahlungsverzug befindet, oder er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt; Ziffer 8 gilt entsprechend. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit oder einer sonstigen Gefährdung des Sicherungsinteresses des Verkäufers können wir die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen widerrufen. Das Geltendmachen des Herausgabeanspruches und die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

4.8 Auf Anforderung des Käufers werden wir die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 Prozent oder mehr übersteigt.

 

 

V. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

 

5.1 Die Ware wird auf Kosten des Käufers verpackt. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.

 

5.2 Der Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Versandart behalten wir uns vor. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung auf den Käufer über.

 

5.3 Etwaige Verluste und Beschädigungen sind sofort beim Empfang der Ware - möglichst vor dem Abladen - bei der Bahn, dem Lastzugführer oder dem Paketdienstfahrer anzumelden. Dabei hat der Käufer sich die Beanstandungen auf dem Frachtbrief oder der sonst dafür vorgesehenen Verhandlungsniederschrift bescheinigen zu lassen und uns diese binnen 2 Tagen zuzusenden.

 

VI. Lieferfristen und Lieferhindernisse

 

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Mitteilung sämtlicher für die Ausführung des Auftrages wesentlicher Umstände durch den Käufer. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat.

 

6.2 Vereinbarte Lieferfristen sind nur annähernd maßgeblich; geringfügige Überschreitungen sind als vertragsgemäß hinzunehmen.

 

6.3 Falls wir oder unser Zulieferer durch unvorhergesehene Ereignisse, die er bzw. wir auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, wie z. B. Energie- oder Materialmangel, Betriebsstörung, Streik und Aussperrung in unserer Branche oder bei unserem Zulieferer, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Lieferfristen um die entsprechende Dauer zu verlängern, oder bei nicht nur kurzfristiger Hinderung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.4 Verzugsstrafen und die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Verzugsschäden an nicht wesentlichen Rechtsgütern, insbesondere nicht an Gesundheit, Körper und Leben werden unbeschadet eines gesetzlichen Rücktrittrechts ausdrücklich abgelehnt.

 

6.5 Setzt uns der Käufer, nachdem wir aus anderen als den in Ziffer 6.3 genannten Gründen bereits in Verzug geraten sind, schriftlich eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt Leistung steht dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht; sie sind der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

6.6 Der Haftungsausschluß gemäß 6.4 und die Haftungsbegrenzung gemäß 6.5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft schriftlich vereinbart wurde und wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben.

 

6.7 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

 

VII. Sachmängelhaftung

 

7.1 Wir haften dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Schäden, die ihm durch die eigene Verwendung des Liefergegenstandes und dadurch entstanden sind, dass er aus dem Weiterverkauf für Schäden einstehen muss, die dem Fachhandwerker oder dessen Abnehmer durch die Verwendung des Liefergegenstandes entstehen. Voraussetzung ist, dass der Liefergegenstand durch einen zugelassenen Fachhandwerker montiert worden ist. Wir haften nicht, wenn unsere Montage-, Betriebs- und Pflegeanleitung nicht beachtet worden sind und hierdurch der Mangel bedingt ist. Der Käufer ist berechtigt, seinerseits gegenüber dem Fachhandwerker eine Haftung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.

 

Ausstellungsware ist von der Gewährleistung nur erfaßt, wenn diese Ware in unserem aktuellen Katalog enthalten ist. Ist die Ausstellungsware in dem aktuellen Katalog nicht enthalten, so hat uns der Käufer bei Inanspruchnahme durch Dritte auf erstes Anfordern freizustellen.

 

7.2 Für die von uns gelieferte Ware leisten wir Gewähr für einwandfreies Material, fachgerechte Konstruktion und Herstellung. Die Gewährleistung erstreckt sich auch darauf, daß wir die zum Herstellungszeitpunkt gültigen einschlägigen DIN-Normen, Bau- und Prüfgrundsätze, DVGW-Zeichen, amtliche Prüfzeugnisse und Prüfbescheide eingehalten haben, sofern wir uns in unseren Verkaufsunterlagen darauf bezogen haben. Ferner haften wir für Schäden, die entstehen, falls unsere dem Produkt beigefügte Montage- und Bedienungsanleitung unrichtig sind, sofern uns ein Verschulden nach 7.8 trifft

 

7.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird. Sollten sich produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten angegebenen Maßen, Gewichten, Oberflächenbeschaffenheiten und Farbtönen ergeben, so wird der Käufer in einem verbindlichen Angebot auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt der Käufer dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an, so sind allein die geänderten Leistungsangaben verbindlich. Als Annahme dieses Angebotes gilt, wenn der Käufer binnen 2 Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt.

 

Der Käufer ist verpflichtet, vor Aushändigung von Katalogen und Prospekten bzw. Weitergabe der in Katalogen und Prospekten enthaltenen Angaben sicherzustellen, daß es sich um die aktuellen Kataloge und Prospekte handelt. Kataloge und Prospekte, deren Erscheinungsjahr zumindest zwei Jahre zurückliegt, sind veraltete Kataloge und Prospekte. Jeder neue Katalog und jedes neue Prospekt ersetzt die alten, die ihre Gültigkeit verlieren. Sollten veraltete Kataloge und Prospekte verwendet werden, so sind wir von der Gewährleistung befreit. Die Haftungsfreistellung tritt auch ein, wenn dem Käufer aufgrund der von uns versandten Preislisten und Rundschreiben bekannt ist oder bekannt sein müßte, daß es sich bei der gelieferten Ware um ein Auslaufmodell handelt, und der Käufer diese Ware zu einem Zeitpunkt weiterverkauft, zu dem die Ware von uns nicht mehr produziert wird. Bei eventueller Inanspruchnahme durch Dritte hat der Käufer uns auf erstes Anfordern freizustellen.

 

Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen, insbesondere der Garantie bestimmter Eigenschaften, sind kleinere herstellungsbedingte Abweichungen insbesondere in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit sowie der Farbtöne im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen, wenn sie den Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht unzumutbar beeinträchtigen, als der vereinbarten Beschaffenheit entsprechend anzusehen. Gleiches gilt für kleinere Abweichungen von Abbildung, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Prospekten, Angeboten sowie schriftlichen Bestätigungen.

 

7.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Beanstandungen der Lieferung, insbesondere alle bei sorgfältiger Prüfung äußerlich erkennbaren Mängel, müssen vor Montage und innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingegangen sein. Andere Mängel und etwa eintretende Folgeschäden müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nachdem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, gemeldet werden. Käufer und Fachhandwerker müssen dafür sorgen, daß unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung getroffen werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, die mangelhaften Teile und die Schäden an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen. Die aufgrund einer verzögerten Mängelanzeige entstehenden Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir uns mit der Instandsetzung im Verzug befinden oder uns ausdrücklich damit einverstanden erklären, haben Käufer und Fachhandwerker das Recht, den Mangel am Liefergegenstand selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Werden diese Verpflichtungen nicht beachtet, entfällt unsere Gewährleistung bzw. Haftung.

 

Der Anspruch wegen Schlechtleistung bei der Nacherfüllung verjährt immer in 2 Jahren ab Lieferung.

 

7.6 Soweit wir nach den vorangehenden Bestimmungen Gewähr leisten, können wir die mangelhaften Teile unentgeltlich nach unserer Wahl entweder neu liefern oder selbst oder durch Dritte in Stand setzen. Soweit der Käufer und der Fachhandwerker gemäß 7.4 berechtigt sind, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen, ersetzen wir auch die erforderlichen Aus- und Einbaukosten.

 

7.7 Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich diese über eine angemessene Frist hinauszögert oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt zu verlangen, daß der Vertrag rückgängig gemacht, der Kaufpreis entsprechend herabgesetzt wird oder nach den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz geleistet wird.

 

7.8 Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzung sowie für solche unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ist im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf vorhersehbare Schäden beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

7.9 Wir haften für eigene Pflichtverletzung sowie für solche unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung unserer Pflichten aus 7.2, begrenzt auf Schäden bis zu einer Höchstsumme von € 150.000 pro Schadensfall. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

VIII. Rücknahme von Material

 

8.1 Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, so schreiben wir dem Käufer den Rechungsbetrag abzüglich 20% für Prüfungs- und Hantierungskosten und für entgangene Gewinne gut. Notwendige Aufarbeitungskosten werden zusätzlich berechnet. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Käufer.

 

IX. Schutzrechte

 

9.1 Modelle und Zeichnungen bleiben, vorbehaltlich anderweitiger Individualabrede, unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten dafür ganz oder anteilig trägt. Bei Anfertigung nach Angaben des Käufers oder nach Mustern ist dieser voll dafür verantwortlich, daß dadurch nicht Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verletzt werden. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird uns die Lieferung oder Herstellung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Überprüfung der Rechtslage, jedoch nach Benachrichtigung des Käufers - berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist gerichtlich nach, daß die Geltendmachung unberechtigt ist.

 

9.2 Bei Anfertigung nach Angaben des Käufers oder nach Muster gilt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% als geringfügig und damit als vertragsgemäß.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtstand, Rechtswahl

 

10.1 Erfüllungsort für Lieferung ist der jeweilige Versandort, für Zahlungen unser Sitz.

 

10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

 

Stand: Januar 2012